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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN PRODUKT


1 GELTUNGSBEREICH


1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Spedition Majewski, Birkerfeld 5, 83627 Warngau, gelten für alle Transportverträge auch soweit diese einem Beförderungsausschluss unterliegen und nicht zwingend etwas anderes gesetzlich bestimmt ist
1.2 Vertragspartner sind der Auftraggeber (im Weiteren als Auftraggeber bezeichnet) und die Spedition Majewski (im Weiteren als Spedition bezeichnet). Der Vertrag kommt mit Bestellung des Transportes zustande.


2 VERSANDGUT


2.1 Befördert werden Packstücke mit folgenden Maßen und Gewichten: Maximalmaße: Länge 610 cm / Breite 120 cm / Höhe 210 cm
2.2 Dem Auftraggeber obliegt die ausschließliche Verantwortung für die Innen- und Außenverpackung sowie die Kennzeichnung des Paketes, wenn nicht schriftlich anders vereinbart. Die Beförderung erfordert eine Verpackung, die das Gut auch vor Beanspruchungen bei dem Transport gemeinsam mit anderen Transportgütern, erforderlichenfalls unterschiedliche klimatische Bedingungen und mechanischen Umschlag schützt und einen Zugriff auf den Inhalt ohne Spurenhinterlassung nicht zulässt.


3 BEFÖRDERUNGSAUSSCHLÜSSE


3.1 Von der Beförderung sind ausgeschlossen:
3.1.1 alle Pakete, die der Produktspezifikation gemäß Ziffer 2 nicht entsprechen;
3.1.2 Güter von besonderem Wert, insbesondere Edelmetalle, echter Schmuck, Edelsteine, echte Perlen, Antiquitäten, Kunstgegenstände, Geld, Urkunden, Dokumente, Wertpapiere, Kredit-, Scheck- und Telefonkarten oder vergleichbare Wertzertifikate
3.1.3 Pakete. deren Inhalt, Beförderung oder äußere Gestaltung gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen
3.1.4 Schusswaffen nach dem deutschen Waffengesetz;
3.1.5 Pakete, die geeignet sind, Personen zu verletzen oder Sachschäden zu verursachen; leicht verderbliche Güter; tote Tiere; medizinisches oder biologisches Untersuchungsgut; medizinische Abfälle; menschliche oder tierische sterbliche Überreste, Körperteile oder Organe
3.1.6 Gefahrgut;
3.1.7 Technische Einrichtungen und Geräte, welche mit Betriebsflüssigkeiten befüllt sind oder deren Verpackung ein Austreten eventueller Restmengen einer Betriebsflüssigkeit zulässt.
3.2 Die Spedition ist dazu berechtigt, die Weiterbeförderung zu verweigern, wenn nach Übernahme des Gutes keine Kenntnis von einem Beförderungsausschluss bestanden hat oder wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Paket von der Beförderung gemäß Ziffer 3.1 ausgeschlossen ist. In diesen Fällen ist die Spedition dazu berechtigt, sofern es die Sachlage rechtfertigt, solche Güter unter Benachrichtigung des Auftraggebers auf dessen Kosten zu verwerten oder zur Abwendung von Gefahren zu vernichten.
3.3 Die Übernahme von gemäß Ziffer 3.1 ausgeschlossenen Gütern stellt keinen Verzicht auf den Beförderungsausschluss dar.
3.4 Der Auftraggeber haftet neben den gesetzlich geregelten Fällen für alle unmittelbaren oder mittelbaren Schäden, die durch den Versand von gemäß Ziffer 3.1 ausgeschlossenen Gütern oder in Fällen unterlassener Anzeige gemäß Ziffer 8.2 entstehen.

4 LEISTUNGSUMFANG TRANSPORTDIENSTLEITUNG


4.1 Die Leistung umfasst
4.1.1 die Besorgung der Beförderung und die Beförderung durch Frachtfahrer, die Übernahme, den Umschlag und die Zustellung von Transportgütern;
4.1.2 endet mit Bereitstellung des Transportgutes an der Empfängeradresse;
4.1.3 bei Nichtantreffen einen zweiten
4.1.4 die Ablieferung mit befreiender Wirkung an jede unter der Zustelladresse angetroffene empfangsbereite Person, es sei denn, es bestehen begründete Zweifel an deren Empfangsberechtigung; die Identität dieser Person (z. B. anhand eines Personalausweises) muss nicht überprüft werden;


5 LIEFERFRISTEN

Lieferfristen sind nicht verbindlich vereinbart. Bei den Zeitangaben handelt es sich um Regellaufzeiten.


6 LEISTUNGSENTGELT

Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, gelten die Leistungsentgelte entsprechend der Frachtpreiskalkulation unter der Internetadresse www.spedition-majewski.de.


Maßgeblich sind die am Tage der Auftragserteilung gültigen Preise.


7 MITWIRKUNGSPFLICHTEN

7.1 Dem Auftraggeber obliegen die ordnungsgemäße Adressierung und Anbringung der Adresse und der Beförderungspapiere. Eine Postfachadressierung sowie eine Adressierung an automatisierte Vorrichtungen zur Annahme von Packstücken sind nicht zulässig.
7.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Übergabe zu prüfen und der Spedition anzuzeigen, ob es sich um von der Beförderung ausgeschlossene Güter im Sinne von Ziffer 3.1 handelt In Zweifelsfällen hat der Auftraggeber hierüber zu Informieren und eine Berechtigung einzuholen.


8 WERTDEKLARATION

Der Auftraggeber hat - unbeschadet der Beförderungsausschlüsse gemäß Ziffer 3.1 den Wert des Paketes anzugeben.

9 ÖFFNUNG, RETOURNIERUNGNERWERTUNG, VERNICHTUNG VON PAKETEN

9.1 Sind Zustellung wegen Adressmängeln, fehlenden Angaben oder aus sonstigen Gründen nicht möglich, darf die Spedition das Paket zwecks Feststellung der erforderlichen Informationen oder Empfängers öffnen.
9.2 Die Spedition ist berechtigt, Pakete auch dann zu öffnen, wenn dies erforderlich ist, um Gefahren abzuwenden, die von einem unzustellbaren oder annahmeverweigerten Paket für Personen oder Sachen ausgehen.
9.3 Die Öffnung darf erfolgen, wenn der Auftraggeber trotz schriftlicher oder mündlicher Aufforderung nicht innerhalb von 7 Kalendertagen bei sonstigen Sendungen die fehlenden Angaben zur Verfügung gestellt hat. Zur Abwendung von Gefahren oder wegen drohenden Verderbes oder aus sonstigen vergleichbaren Gründen kann das Paket auch ohne Einhaltung der genannten Fristen sofort geöffnet werden.
9.4 Für den Fall, dass gemäß Ziffer 10.1 und 10.2 trotz Öffnung der Packstücke diese nicht an dem Empfänger zugestellt werden können und der Auftraggeber die Kosten der Rücksendung nach Aufforderung nicht bereit ist zu übernehmen, ist die Spedition dazu berechtigt, betreffende Packstücke zu verwerten. Ist dies nicht möglich, ist die Spedition dazu berechtigt, die Ware zu vernichten, soweit gesetzlich nicht zwingend etwas anderes bestimmt ist.


10 KOSTENTRAGUNG

10.1 Kosten für Rücksendungen werden dem Auftraggeber separat berechnet.
10.2 Der Auftraggeber hat der Spedition alle Kosten zu ersetzen, die der Spedition durch die Öffnung und/oder Verwertung und/oder Vernichtung der Pakete nach Ziffer 10.2 und 10.3 entstehen.

11 HAFTUNG

11.1 Sofern kein Vorsatz und keine grobe Fahrlässigkeit vorliegen, haftet die Spedition von der Übernahme bis zur Ablieferung wie folgt:
12.1.1 für Verlust und Beschädigung des Gutes bei innerdeutschen Beförderungen mit einem Höchstbetrag von 5,00 € pro Kilogramm des Rohgewichts. Die Haftung ist je Schadensfall der Höhe nach auf 1 Million Euro, mindestens jedoch auf 2 SZR für jedes Kilogramm begrenzt, je nachdem, welcher Betrag höher ist;
12.1.2 Die Haftung für Güterfolgeschäden ist ausgeschlossen. Für sonstige Vermögensschäden im Sinne von § 433 HGB, die die Spedition zu vertreten hat, ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, höchstens jedoch auf einen Betrag von 100.000,— € je Schadensfall. § 431 Abs. 3 HGB bleibt unberührt. Der maximale Höchsthaftung pro Packstück beträgt 1.000,- €, für Valorensendungen 2.500,- € pro Paket.

1.2 Die Haftung für Verlust oder Beschädigung von Paketen ist neben den gesetzlich geregelten Fällen ausgeschlossen, wenn
12.2.1 deren Beförderung nach Ziffer 3.1 ausgeschlossen ist, der Auftraggeber dies nicht gemäß Ziffer 8.2 angezeigt hat und dies für die Spedition auch nicht offensichtlich erkennbar war. Eine Untersuchungspflicht seitens der Spedition besteht nicht;
12.2.2 der Schaden durch Handlungen oder Unterlassungen vom Auftraggeber, des Empfängers oder deren Erfüllungsgehilfen eingetreten ist.

12 VERSICHERUNG

12.1 Ein höherer Versicherungsschutz kann gegen eine zusätzliche von Auftraggeber zu entrichtende Prämie vereinbart werden. Diese Möglichkeit besteht grundsätzlich nur nach vorheriger Bestätigung durch die Spedition.
12.2 Die über die Haftung hinausgehende Versicherung besteht allein zugunsten des Auftraggebers. Hieraus resultierende Ansprüche können nicht an Dritte abgetreten werden.
12.3 Von der Versicherung sind Sendungen ausgeschlossen, für die anderweitig eine Versicherungsdeckung besteht.

13 AUFRECHNUNG und ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT

Der Auftraggeber ist nicht dazu berechtigt, gegen Ansprüche der Spedition aufzurechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen. Dies gilt nicht für Ansprüche, die rechtskräftig festgestellt oder von der Spedition als berechtigt anerkannt wurden.

14 ABWEICHENDE VEREINBARUNGEN

Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses Schriftformerfordernis kann nicht durch mündliche Abredungen geändert werden.

15 ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, REGELUNGSLÜCKEN, ANWENDBARES RECHT, TEILNICHTIGKEIT

15.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Miesbach
15.2 Regelungslücken sind auf der Grundlage des anwendbaren Rechtes durch Regelungen zu schließen, die dem Sinn und Zweck der zu ersetzenden Bestimmung soweit wie möglich entsprechen.
15.3 Anzuwenden ist das Recht Deutschlands.
15.4 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen führt nicht zur Gesamtnichtigkeit.

Stand 08/2015
Spedition Majewski GmbH, Schönbergstraße 43, 73760 Ostfildern
Telefon: 0049 (0)8024 - 608570, Fax: 0049 (0)8024 6085728
Emailadresse: info@spedition-majewski.de

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